Getrennt leben in zwei Ländern, und trotzdem verheiratet
Die Trennung endet in vielen meiner Mandate nicht an der Haustür, sondern an einer Staatsgrenze. Eine Ehefrau geht mit den Kindern zurück nach Warschau, ein Ehemann bleibt in seiner Wohnung in Dresden. Oder das Paar hat jahrelang in Katar gelebt, und nur einer kehrt zurück. Die Ehe besteht in all diesen Fällen fort, und mit ihr die gegenseitige Pflicht, füreinander einzustehen. Der Trennungsunterhalt ist der Ausdruck dieser Pflicht für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Er ist rechtlich etwas anderes als der Unterhalt nach der Scheidung, und er endet mit ihr. Was danach gilt, steht auf der Seite nachehelicher Unterhalt. Diese Seite befasst sich mit den Besonderheiten, die entstehen, wenn die Ehegatten während der Trennungszeit in verschiedenen Staaten leben.
Welches Recht gilt, wenn die Wohnorte auseinanderfallen
Für den Trennungsunterhalt gilt dieselbe kollisionsrechtliche Ordnung wie für den nachehelichen Unterhalt. Das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 knüpft im Ausgangspunkt an den gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person an. Zieht die Ehefrau nach der Trennung nach Italien, ist für ihren Anspruch grundsätzlich italienisches Recht maßgeblich, auch wenn beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind und in Deutschland geheiratet haben.
Für Ehegatten gilt jedoch die besondere Regel, dass der in Anspruch genommene Teil einwenden kann, das Recht eines anderen Staates, vor allem das des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sei mit der Ehe enger verbunden. Wird dieser Einwand erhoben und trägt er, kehrt das Verfahren häufig zum deutschen Recht zurück. Ich prüfe diesen Punkt in jedem grenzüberschreitenden Trennungsfall, und zwar auf beiden Seiten: Er kann den Anspruch retten oder ihn erheblich verkleinern.
Zuständig ist nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 wahlweise das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners oder das am gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person. Der Trennungsunterhalt kann also in Deutschland eingeklagt werden, obwohl der Pflichtige längst im Ausland lebt.
Der Bedarf, wenn zwei Lebensstandards aufeinandertreffen
Der Trennungsunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Solange beide Ehegatten in Deutschland leben, ist das eine reine Rechenaufgabe. Sobald einer im Ausland lebt, wird sie zur Bewertungsfrage, denn dieselbe Summe kauft in Sofia ein anderes Leben als in Zürich.
Wenn die berechtigte Person in einem günstigeren Land lebt
Hier verlangt die Gegenseite regelmäßig einen Abschlag mit dem Argument, der eheliche Lebensstandard sei am neuen Wohnort mit weniger Geld zu halten. Das ist kein abwegiger Gedanke, aber er trägt nicht ohne Weiteres. Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Verhältnissen, nicht nach dem Existenzminimum des Aufenthaltsstaats, und eine Kürzung muss konkret begründet werden, etwa mit belegten Preisunterschieden bei Wohnen, Energie und Lebensmitteln. Pauschale Länderabschläge lehne ich für meine Mandantschaft ab und verlange Zahlen.
Wenn die berechtigte Person in einem teureren Land lebt
Auch der umgekehrte Fall kommt vor: Die Ehefrau bleibt am bisherigen Auslandsstandort mit hohen Mieten, der Ehemann kehrt nach Deutschland zurück und verdient dort weniger. Ein höherer Bedarf lässt sich nicht allein mit dem teureren Wohnort begründen, wohl aber mit konkreten Positionen, die sich nicht kurzfristig ändern lassen, etwa einem laufenden Mietvertrag, Schulgeld für eine internationale Schule oder einer privaten Krankenversicherung, die im Aufenthaltsstaat Pflicht ist.
Was mit dem Einkommen des Pflichtigen geschieht
Verdient der Pflichtige im Ausland, ist sein Einkommen erst vergleichbar zu machen. Bruttobeträge sagen wenig, wenn Steuersätze, Sozialabgaben und Pflichtversicherungen anders zugeschnitten sind. Auslandszulagen, Kaufkraftausgleich, überlassener Wohnraum, ein Dienstwagen oder übernommene Schulkosten gehören zur Betrachtung dazu. Fremdwährungseinkommen rechne ich mit einem nachvollziehbaren Kurs um und schlage bei stark schwankenden Währungen eine Anpassungsklausel für die Vereinbarung vor, damit nicht bei jeder Kursbewegung neu gestritten wird.
Auskunft von einem Ehegatten im Ausland
Ohne Auskunft keine Berechnung. Ehegatten sind einander verpflichtet, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen und Belege vorzulegen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Verpflichtete im Ausland lebt, und er lässt sich vor dem Gericht durchsetzen, das für den Unterhalt zuständig ist. In der Praxis gehe ich in drei Schritten vor.
Zuerst fordere ich schriftlich zur Auskunft auf und setze eine Frist. Diese Aufforderung hat eine doppelte Funktion: Sie beschafft Unterlagen, und sie sichert den Unterhalt für die Vergangenheit, weil Unterhalt rückwirkend im Grundsatz erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, in dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde. Wer monatelang verhandelt, ohne diesen Schritt zu gehen, verliert Geld.
Bleibt die Auskunft aus, folgt der gerichtliche Antrag, häufig als Stufenantrag: erst Auskunft, dann gegebenenfalls Versicherung an Eides statt, dann Zahlung. Die Zustellung an den im Ausland lebenden Ehegatten läuft innerhalb der Europäischen Union über die Verordnung (EU) 2020/1784, außerhalb über das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 oder den konsularischen Weg. Dafür ist Zeit einzuplanen, oft mehrere Monate, und meist eine Übersetzung des Antrags.
Bleiben die Angaben unvollständig, kann das Gericht Auskünfte von dritter Seite einholen, etwa von Arbeitgebern oder Sozialleistungsträgern. Über die Zentrale Behörde, in Deutschland das Bundesamt für Justiz, lassen sich in Unterhaltssachen mit EU-Bezug außerdem Aufenthaltsermittlungen und Einkommensauskünfte im anderen Mitgliedstaat anstoßen. Das ist kein schnelles Werkzeug, aber oft das einzige, das greift.
Durchsetzung in der Trennungszeit
Der Trennungsunterhalt wird gebraucht, solange die Trennung läuft, nicht erst nach dem Ende eines langen Verfahrens. Ich beantrage deshalb in geeigneten Fällen eine einstweilige Anordnung, mit der eine vorläufige Zahlungspflicht schnell festgesetzt wird, und führe das Hauptverfahren daneben.
Ein deutscher Unterhaltstitel wird in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach der Unterhaltsverordnung anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer besonderen Vollstreckbarerklärung bedarf. Die Zwangsvollstreckung selbst läuft dann nach dem Recht des Staates, in dem sie stattfindet, mit dessen Pfändungsgrenzen und Schuldnerschutz. Außerhalb der Europäischen Union kommt es auf zwischenstaatliche Abkommen und auf die Bereitschaft des jeweiligen Staates an. Wo diese fehlt, sage ich das offen und suche nach Sicherheiten im Inland, etwa an einer hier belegenen Immobilie oder an einem Konto.
Was ich Ihnen nicht versprechen kann
Ein Titel ist nur so viel wert wie die Möglichkeit, ihn zu vollstrecken. Wenn der Pflichtige in einem Staat lebt, der deutsche Unterhaltsentscheidungen nicht anerkennt, und dort weder Konten noch pfändbares Einkommen hat, hilft auch der bestbegründete Beschluss nicht weiter. In solchen Fällen ist eine notariell beurkundete Vereinbarung mit sofortiger Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung und mit einer Sicherheit im Inland oft der wirksamere Weg als ein streitiges Verfahren.
Wie ich arbeite
Ich beginne mit dem gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten, dem Zeitpunkt der Trennung und der Frage, wo das Einkommen erzielt wird. Daraus ergibt sich das zuständige Gericht und das anwendbare Recht. Danach fordere ich Auskunft, sichere den Zeitpunkt und rechne. Wo ausländisches Recht gilt, hole ich eine qualifizierte Auskunft ein. Über die Kosten sprechen wir vorher, Sie erhalten einen Kostenvoranschlag, sobald die Eckdaten feststehen.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.