In jeder zweiten Erstberatung zur Trennung kommt früher oder später die Frage: „Was wird aus unseren Steuern?” Hinter dieser Frage stecken in Wahrheit zwei sehr unterschiedliche steuerliche Mechanismen — das Ehegattensplitting nach § 32a Abs. 5 EStG, das nur während intakter Ehe gilt, und das begrenzte Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, das erst nach Trennung oder Scheidung greift. Wer den Übergang zwischen beiden nicht aktiv steuert, verschenkt regelmäßig vier- bis fünfstellige Beträge.
Amtlicher Wortlaut – Splittingverfahren und Realsplitting
§ 32a Abs. 5 EStG – Splittingverfahren bei Ehegatten: „Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer […] das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).”
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG – Begrenztes Realsplitting: „Sonderausgaben sind auch […] Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des […] Ehegatten aufgewandten Beiträge.”
Quelle: § 32a EStG · § 10 EStG auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Ehegattensplitting — wie es funktioniert
Das Splittingverfahren ist eine Tarifvergünstigung, keine eigene Steuerart. Das Finanzamt addiert die Einkünfte beider Ehegatten, halbiert die Summe, ermittelt für diese Hälfte die Steuer nach dem Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) — und verdoppelt das Ergebnis. Bei stark unterschiedlich hohen Einkommen entsteht so ein Vorteil gegenüber zwei Einzelveranlagungen, weil die Progression abgemildert wird. Bei nahezu gleichem Verdienst beider Ehegatten ist der Effekt vernachlässigbar.
Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (§ 26 EStG)
Drei Bedingungen müssen kumulativ und zu Beginn des Veranlagungszeitraums oder im Lauf des Jahres eingetreten sein: beide Ehegatten sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sie leben nicht dauernd getrennt, und sie führen eine wirksame Ehe. Treffen die Ehegatten keine Wahl, gilt nach § 26 Abs. 3 EStG die Zusammenveranlagung als Regelfall.
Was die Trennung steuerlich auslöst
Mit dem Beginn des Getrenntlebens nach § 1567 BGB endet die steuerliche Wahlmöglichkeit. Maßgeblich ist die Voraussetzung „nicht dauernd getrennt lebend” am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Beispiel: Trennen sich die Ehegatten am 15. März 2026, gilt die Voraussetzung am 1. Januar 2026 noch — für 2026 ist die Zusammenveranlagung ein letztes Mal möglich. Ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr. Dieses sogenannte „Trennungsjahr für die Steuer” wird in der Praxis häufig übersehen.
Begrenztes Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG
Wenn die Ehegattenbesteuerung wegfällt, eröffnet das Steuerrecht einen zweiten Mechanismus: Wer Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt zahlt, kann diese Leistungen als Sonderausgaben abziehen — bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag wurde seit dem Veranlagungszeitraum 2002 nicht mehr angehoben und gilt unverändert auch für 2026. Hinzu kommen die für den Ehegatten übernommenen Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Basisabsicherung Kranken- und Pflegeversicherung), soweit nicht bereits beim Geber selbst angesetzt.
Korrespondenzprinzip: Was beim Empfänger geschieht
Was der Geber als Sonderausgaben abzieht, muss der Empfänger nach § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte versteuern. Daraus resultiert der zivilrechtliche Anspruch auf Nachteilsausgleich: Der Geber muss alle finanziellen Nachteile erstatten, die beim Empfänger durch die Mehrbesteuerung entstehen — von der Einkommensteuer selbst über mögliche Folgen bei Wohngeld, BAföG oder Beiträgen bis hin zu Steuerberatungskosten. Die Pflicht des Empfängers zur Zustimmung folgt aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB (eheliche Solidarität, BGH FamRZ 1992, 534).
Antrag und Anlage U
Der Sonderausgabenabzug wird mit der Anlage U zur Einkommensteuererklärung beantragt. Sie muss vom Geber ausgefüllt und vom Empfänger unterschrieben werden. Die Zustimmung wirkt nach § 10 Abs. 1a Satz 4 EStG bis auf Widerruf — sie gilt also auch in Folgejahren weiter, bis der Empfänger sie ausdrücklich vor Beginn eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt widerruft. Der Antrag selbst muss jährlich neu gestellt werden und kann nicht zurückgenommen werden. Pflichtangabe ist die steuerliche Identifikationsnummer des Empfängers.
Alternative: § 33a EStG (außergewöhnliche Belastung)
Verweigert der Empfänger die Zustimmung trotz Nachteilsausgleichs oder ist die Zustimmung praktisch nicht zu erlangen, bleibt der Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG. Der Höchstbetrag ist hier an den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 EStG gekoppelt und beträgt für 2026 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Beide Wege schließen sich gegenseitig aus. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 verlangt § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG zwingend die Zahlung per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person — Bargeld wird nicht mehr anerkannt.
Welcher Weg lohnt sich? Eine Faustformel
Die Praxis zeigt: Sobald der Grenzsteuersatz des Gebers oberhalb von etwa 25 Prozent liegt und mehr als rund 5.000 Euro Unterhalt im Jahr fließen, übersteigt der Steuervorteil aus Realsplitting in der Regel deutlich den Aufwand für Antrag und Nachteilsausgleich. Bei höheren Einkommen — etwa Unternehmer, leitende Angestellte, Ärzte, IT-Fachkräfte — kann der jährliche Steuerersparniseffekt bis zu fünfstellig sein. Eine fundierte Vorab-Berechnung durch den Steuerberater oder die Vergleichsrechnung Ihres Familienanwalts schützt vor falschen Annahmen.
Was nicht unter das Realsplitting fällt
- Kindesunterhalt — wird nicht über § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, sondern über Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag (2026: 9.756 € + 3.276 € BEA-Freibetrag pro Kind) berücksichtigt.
- Unterhalt an nicht miteinander verheiratete Partner oder den Elternteil eines gemeinsamen Kindes nach § 1615l BGB — hier kommt nur § 33a EStG in Betracht (BFH, Beschluss vom 09.06.2022, X B 15/21).
- Barzuwendungen — seit 2025 für § 33a EStG nur noch per Banküberweisung anerkennungsfähig.
Praxis-Hinweis aus der anwaltlichen Beratung
Erfahrungsgemäß lohnt sich die Vereinbarung über den Nachteilsausgleich schriftlich und vor der ersten Unterhaltszahlung — idealerweise im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar. Spätere Nachverhandlungen sind regelmäßig konfliktträchtig. Wer Trennungsunterhalt zahlt, sollte die steuerliche Dimension von Anfang an mitdenken: Der „Bruttobetrag” auf dem Tisch ist nicht der Betrag, der am Ende des Jahres nach Steuern beim Empfänger ankommt.
Rechtsquellen und Verweise
- § 26 EStG – Veranlagung von Ehegatten
- § 26b EStG – Zusammenveranlagung
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif (Grundfreibetrag 2026: 12.348 €) und Splittingverfahren (Abs. 5)
- § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG – begrenztes Realsplitting (13.805 € + Vorsorgeaufwendungen)
- § 22 Nr. 1a EStG – Korrespondierende Versteuerung beim Empfänger
- § 33a Abs. 1 EStG – Alternative über außergewöhnliche Belastung
- § 1353 BGB – Pflicht zur Zustimmung zum Realsplitting
- BMF: Steuerliche Änderungen 2026 – Übersicht des Bundesfinanzministeriums
- Anlage U – Formularserver der Bundesfinanzverwaltung