Warum die Steuerfrage anders aussieht, sobald eine Grenze im Spiel ist
Trennung und Scheidung verändern die Besteuerung von Eheleuten auch dann, wenn beide in Deutschland wohnen. Lebt einer von beiden im Ausland, kommt eine zweite Ebene hinzu: Zunächst ist zu klären, ob und in welchem Umfang jeder der beiden in Deutschland überhaupt steuerpflichtig ist. Erst danach lässt sich sagen, ob eine gemeinsame Veranlagung noch in Betracht kommt und was mit dem Splittingverfahren geschieht.
Ich führe Scheidungsverfahren mit Auslandsbezug. Die Steuer ist dabei kein Nebenschauplatz, weil Unterhaltsberechnungen auf Nettobeträgen aufbauen und weil die Frage, wer welche Erklärung unterschreibt, im Trennungskonflikt schnell zum Streitpunkt wird. Ich ordne deshalb hier die Systematik. Die steuerliche Beratung im Einzelfall ist der Steuerberatung vorbehalten. Dafür bin ich nicht die richtige Ansprechpartnerin, und ich sage das lieber deutlich, als eine Auskunft zu geben, die nicht trägt.
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
Der Anknüpfungspunkt des deutschen Einkommensteuerrechts ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt. Wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig, also mit dem gesamten Welteinkommen. Wer beides im Inland nicht mehr hat, aber weiterhin bestimmte inländische Einkünfte bezieht, ist nur noch beschränkt steuerpflichtig, also allein mit diesen Einkünften. Die Unterscheidung findet sich in § 1 EStG, und sie entscheidet über fast alles Weitere.
Für getrennt lebende Eheleute heißt das: Gibt einer von beiden den deutschen Wohnsitz auf, wechselt er im Laufe des Jahres von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht. Der zurückbleibende Ehegatte bleibt unbeschränkt steuerpflichtig. Damit fehlt eine der Voraussetzungen, die das Gesetz für die Zusammenveranlagung aufstellt. Ob daneben ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem neuen Aufenthaltsstaat gilt und welchem Staat es das Besteuerungsrecht für einzelne Einkunftsarten zuweist, ist eine eigene Prüfung.
Zusammenveranlagung: was das Gesetz verlangt
Die Zusammenveranlagung setzt nach § 26 EStG dreierlei voraus: Die Ehe muss bestehen, beide Ehegatten müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein und sie dürfen nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen müssen nicht das ganze Jahr über vorliegen. Es genügt, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt im Veranlagungszeitraum gemeinsam erfüllt waren. Deshalb ist das Jahr der Trennung steuerlich noch ein gemeinsames Jahr, das Folgejahr in aller Regel nicht mehr.
Der Auslandsbezug greift an der zweiten Voraussetzung an. Lebt ein Ehegatte im Ausland und ist er dort ansässig, ist er nicht unbeschränkt steuerpflichtig, und die Zusammenveranlagung scheitert daran, auch wenn die Ehe unstreitig noch besteht und die Trennung erst später eingetreten ist. Für diesen Fall kennt das Gesetz zwei Auswege, die ich im Folgenden trenne.
Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig auf Antrag
Wer im Ausland wohnt, seine Einkünfte aber nahezu vollständig in Deutschland erzielt, kann beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Der Antrag verlangt einen Nachweis der ausländischen Einkünfte durch die Steuerbehörde des Wohnsitzstaates. Diese Möglichkeit steht unabhängig von der Staatsangehörigkeit offen. Sie betrifft aber zunächst nur die Person selbst und führt nicht ohne Weiteres zur gemeinsamen Veranlagung mit dem Ehegatten.
Die Sonderregel für Angehörige von EU- und EWR-Staaten
Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums enthält § 1a EStG eine zusätzliche Regel. Sie erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, den in einem EU- oder EWR-Staat lebenden Ehegatten für Zwecke der Veranlagung so zu behandeln, als wäre er unbeschränkt steuerpflichtig. Damit werden die Zusammenveranlagung und mit ihr das Splittingverfahren wieder erreichbar, obwohl einer der beiden seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat.
Diese Regel ist der praktisch wichtigste Unterschied zwischen einem Umzug innerhalb der Union und einem Umzug in einen Drittstaat. Zieht der Ehegatte in einen Staat außerhalb von EU und EWR, steht sie nicht zur Verfügung. Für Mandanten, deren Partner in die Schweiz, nach Großbritannien, in die Vereinigten Staaten oder in einen Golfstaat gezogen ist, hat das spürbare Folgen, und zwar unabhängig davon, wie das Familienverfahren ausgeht.
Das Splittingverfahren und was von ihm bleibt
Das Splittingverfahren ist keine eigene Vergünstigung, die man beantragt, sondern die Tarifform, die zur Zusammenveranlagung gehört. Fällt die Zusammenveranlagung weg, weil die Trennung im Vorjahr lag oder weil ein Ehegatte nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist, entfällt sie mit ihr. Der Wechsel hängt damit am Veranlagungsjahr und nicht am rechtskräftigen Ende der Ehe. Die Scheidung selbst ändert steuerlich weniger, als die meisten Mandanten erwarten, entscheidend sind der Zeitpunkt der Trennung und die Ansässigkeit.
Zum zeitlichen Ablauf, also zum Steuerklassenwechsel im Trennungsjahr, zum Veranlagungsjahr der Trennung und zur Frage, wer welche Erklärung unterschreibt, gibt es eine eigene Seite: Steuern bei Trennung und Scheidung mit Auslandsbezug.
Realsplitting mit einem im Ausland lebenden Ex-Partner
Das begrenzte Realsplitting verlagert Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten steuerlich: Der Zahlende zieht sie nach § 10 Absatz 1a EStG als Sonderausgaben ab, der Empfänger versteuert sie im Gegenzug als sonstige Einkünfte. Es funktioniert nur mit Zustimmung des Empfängers, die auf der dafür vorgesehenen Anlage zur Steuererklärung erklärt wird, und es ist der Höhe nach begrenzt.
Beim Auslandsbezug stellen sich drei zusätzliche Fragen. Erstens verlangt das Gesetz im Ausgangspunkt, dass der Empfänger in Deutschland steuerpflichtig ist. Zweitens öffnet die genannte Sonderregel den Abzug für Empfänger, die in einem EU- oder EWR-Staat leben, wenn die Besteuerung der Zahlungen im Wohnsitzstaat durch eine Bescheinigung der dortigen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Drittens kann die Zahlung im Wohnsitzstaat des Empfängers ihrerseits steuerbar sein, sodass ohne Blick in das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen keine belastbare Aussage möglich ist. Bei einem Empfänger in einem Drittstaat ist gesondert zu prüfen, ob der Abzug überhaupt in Betracht kommt.
Der Nachteilsausgleich gehört in die Vereinbarung
Familienrechtlich hat das Realsplitting eine Kehrseite, die ich im Mandat immer anspreche: Wer zustimmt, muss den steuerlichen Nachteil nicht ersatzlos hinnehmen. Der Unterhaltspflichtige hat den Nachteil auszugleichen, der beim Empfänger durch die Versteuerung entsteht. Über diesen Nachteilsausgleich lässt sich in der Scheidungsfolgenvereinbarung eine klare Regelung treffen, und bei einem Empfänger im Ausland ist das besonders ratsam, weil sonst zwei Steuerrechtsordnungen gegeneinander gerechnet werden müssen und der Streit darüber Jahre später wieder aufbricht.
Wie ich die Steuerfrage im Familienverfahren behandle
Ich rechne keine Steuererklärungen und erstelle keine Steuerberechnungen. Was ich tue: Ich sorge dafür, dass die steuerliche Lage im Verfahren nicht übersehen wird. Das heißt konkret, die Unterhaltsberechnung auf der zutreffenden Nettobasis aufzubauen, die Zustimmung zum Realsplitting samt Nachteilsausgleich zu verhandeln und in der Vereinbarung festzuhalten, wer für welches Jahr welche Erklärung abgibt und wie eine Erstattung oder eine Nachzahlung zwischen den Eheleuten aufgeteilt wird. Für die Berechnung selbst arbeite ich mit der Steuerberatung zusammen, die Sie ohnehin haben, oder rate Ihnen, eine hinzuzuziehen, die mit dem betroffenen Staat vertraut ist.
Weiterführend: internationale Scheidung, Unterhalt nach der Scheidung und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.