Warum bei Auslandsbezug zuerst das Güterstatut geklärt wird
Wenn Eheleute in verschiedenen Staaten gelebt haben, wenn einer von beiden eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder wenn Vermögen jenseits der Grenze liegt, steht am Anfang nicht die Rechenfrage, sondern die Rechtsfrage. Erst wenn feststeht, welches Güterrecht die Ehe beherrscht, lässt sich sagen, ob überhaupt ein Zugewinnausgleich stattfindet. Das deutsche Modell der Zugewinngemeinschaft ist nur eine von mehreren Möglichkeiten. Andere Rechtsordnungen kennen Errungenschaftsgemeinschaften, Gütertrennung als gesetzlichen Regelfall oder gerichtliche Verteilungsbefugnisse nach Billigkeit. Wer die falsche Rechtsordnung unterstellt, rechnet an der Sache vorbei.
Ich erlebe diesen Irrtum häufig bei Mandanten, die jahrelang im Ausland gearbeitet haben und selbstverständlich davon ausgehen, dass deutsches Recht gilt, weil beide einen deutschen Pass besitzen. Die Staatsangehörigkeit ist aber nur eines von mehreren Kriterien, und oft nicht das entscheidende.
Die Verordnung (EU) 2016/1103 als Ausgangspunkt
Für Ehen, die ab dem Anwendungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/1103 geschlossen wurden, und für Rechtswahlen ab diesem Zeitpunkt bestimmt die sogenannte EuGüVO, welches Güterrecht anwendbar ist. Deutschland gehört zu den Mitgliedstaaten, die im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit an dieser Verordnung teilnehmen. Für ältere Ehen bleibt es beim früheren deutschen Kollisionsrecht, also bei Artikel 15 EGBGB in der bis dahin geltenden Fassung, der seinerseits an den Zeitpunkt der Eheschließung anknüpft.
Praktisch heißt das: Ich frage zuerst nach dem Datum der Eheschließung. Danach richtet sich, welches Regelwerk ich überhaupt aufschlage. Bei Ehen aus den achtziger oder neunziger Jahren führt der Weg über das frühere Recht, bei jungen Ehen über die Verordnung.
Anknüpfung ohne Rechtswahl
Haben die Eheleute nichts vereinbart, kommt es nach der Verordnung in erster Linie auf den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung an. Fehlt ein solcher, greift die gemeinsame Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung, und erst danach die engste Verbindung zu einem Staat. Diese Reihenfolge ist starr. Sie führt oft zu einem Ergebnis, das die Beteiligten überrascht: Ein Paar, das nach der Hochzeit zunächst zwei Jahre in Wien gelebt hat, kann österreichischem Güterrecht unterliegen, auch wenn es seit langem in Dresden wohnt.
Der Umzug ändert das Güterstatut nicht
Das anwendbare Güterrecht ist im Grundsatz unwandelbar. Ein späterer Wohnsitzwechsel schreibt es nicht automatisch um. Die Verordnung eröffnet zwar die Möglichkeit, das Statut durch eine spätere Rechtswahl zu ändern, doch wirkt eine solche Wahl im Regelfall nur für die Zukunft. Wer nach zwanzig Ehejahren erstmals über das Güterrecht nachdenkt, kann das Vergangene nicht rückwirkend neu ordnen, sondern nur den weiteren Verlauf gestalten.
Rechtswahl: was gewählt werden kann und in welcher Form
Die Verordnung erlaubt keine freie Auswahl unter allen Rechtsordnungen der Welt. Wählbar ist das Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten oder beide im Zeitpunkt der Wahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder das Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört. Damit lässt sich in binationalen Ehen fast immer eine sinnvolle Lösung erreichen, aber eben nicht jede beliebige.
Form der Rechtswahl
Die Verordnung verlangt mindestens Schriftform mit Datum und Unterschrift beider Ehegatten. Daneben gelten die strengeren Formvorschriften des Staates, in dem die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Deutschland bedeutet das die notarielle Beurkundung, weil die güterrechtliche Vereinbarung hier dem Ehevertrag zugeordnet ist. Eine privatschriftliche Abrede, die zwei Ehegatten mit Wohnsitz in Deutschland am Küchentisch unterschreiben, trägt deshalb nicht.
Umgekehrt kann eine im Ausland vor einem dortigen Notar geschlossene Vereinbarung durchaus wirksam sein. Ich sehe mir dann an, welche Form am Aufenthaltsort verlangt war und ob die Urkunde diese Anforderungen erfüllt. Für die Verwendung in Deutschland brauche ich die Urkunde mit Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder, wenn der betreffende Staat diesem Übereinkommen nicht angehört, mit Legalisation, dazu eine Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer.
Die im Ausland geschlossene Ehe und ihr Güterstand
Viele Mandanten haben im Ausland geheiratet, im Urlaub, am Wohnort der Familie eines Ehegatten oder während einer Entsendung. Für den Güterstand ist der Ort der Trauung für sich genommen nicht entscheidend. Er sagt etwas über die Form der Eheschließung, nicht über das Güterrecht. Maßgeblich bleibt die Anknüpfung nach der Verordnung oder nach dem früheren Recht.
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn das Trauungsland einen gesetzlichen Güterstand mit dinglicher Wirkung kennt, etwa eine Gütergemeinschaft, bei der Erwerbungen beiden Ehegatten unmittelbar zu Bruchteilen zufallen. Dann geht es nicht nur um eine Ausgleichszahlung, sondern um die Frage, wem eine Sache überhaupt gehört. Diese Unterscheidung wird wichtig, sobald ein Grundbuch oder ein Register im Spiel ist.
Hinzu kommt die Vorfrage, ob die Ehe in Deutschland überhaupt als wirksam angesehen wird. Bei Trauungen vor religiösen Autoritäten ohne staatliche Registrierung oder bei Eheschließungen durch Stellvertreter ist das nicht selbstverständlich. Solange die Wirksamkeit offen ist, hat jede güterrechtliche Berechnung keine Grundlage.
Auslandsvermögen im Anfangs- und Endvermögen
Steht fest, dass deutsches Güterrecht gilt, dann gilt es für das gesamte Vermögen der Eheleute, unabhängig davon, in welchem Staat es liegt. Ein Ferienhaus in Spanien, ein Konto in der Schweiz und eine Beteiligung an einer Gesellschaft in Polen gehören ebenso in die Aufstellung wie das Sparbuch in Dresden. Die Verordnung folgt dem Gedanken der Einheit des Güterstatuts, sie spaltet das Vermögen nicht nach Belegenheit auf.
Das ist die kollisionsrechtliche Seite. Wie Anfangs- und Endvermögen im Einzelnen aufgebaut werden, welche Auskunftspflichten bestehen und wie einzelne Auslandspositionen in die Rechnung eingestellt werden, beschreibe ich gesondert auf meiner Seite zum deutschen Zugewinnausgleich.
Was ich zu Beginn eines solchen Mandats brauche
Ich beginne mit vier Angaben: Datum und Ort der Eheschließung, die Staatsangehörigkeiten beider Ehegatten, die Wohnorte in zeitlicher Reihenfolge seit der Hochzeit und die Frage, ob jemals ein Ehevertrag oder eine Vereinbarung über das anwendbare Recht unterschrieben wurde, gleich in welchem Land und in welcher Sprache. Daraus ergibt sich das Güterstatut in aller Regel bereits. Erst danach beginnt die Arbeit an den Zahlen.
Was ich nicht verspreche: dass sich ein einmal begründetes Güterstatut nachträglich wegdiskutieren lässt, weil es ungünstig ausfällt. Möglich ist die Gestaltung für die Zukunft, und möglich ist eine Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten. Beides bespreche ich offen, einschließlich der Fälle, in denen sich der Aufwand nicht lohnt.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.