Die Grundregel, die viele überrascht
Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den Ehegatten. Für deutsche Anrechte geschieht das bei der Scheidung von Amts wegen und intern beim jeweiligen Träger: Jedes Anrecht wird halbiert, der berechtigte Ehegatte bekommt ein eigenes Konto beim selben Versorgungsträger.
Für Anrechte bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger gilt das nicht. Das Versorgungsausgleichsgesetz behandelt sie als nicht ausgleichsreif. Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet insoweit nicht statt. Diese Anrechte bleiben dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Der Scheidungsbeschluss stellt das üblicherweise ausdrücklich fest, mehr geschieht in diesem Punkt zunächst nicht.
Was darunter fällt
Erfasst sind nicht nur klassische ausländische Rentenversicherungen, etwa die schweizerische Altersvorsorge, das österreichische Pensionskonto oder eine britische betriebliche Versorgung. Erfasst sind ebenso die Versorgungssysteme zwischenstaatlicher und überstaatlicher Einrichtungen, also die Versorgung von Bediensteten internationaler Organisationen und europäischer Institutionen. Maßgeblich ist der Sitz und die Rechtsnatur des Trägers, nicht die Staatsangehörigkeit des Ehegatten und nicht die Währung, in der gezahlt wird.
Der Grund für diese Regelung
Ein deutsches Familiengericht kann einem ausländischen Versorgungsträger nichts aufgeben. Es kann ihn nicht verpflichten, ein Konto zu teilen, ein neues Anrecht zu begründen oder Auskunft zu erteilen. Der interne Ausgleich, der im deutschen System so gut funktioniert, setzt einen Träger voraus, der dem deutschen Recht unterliegt. Deshalb hat der Gesetzgeber den Ausgleich auf einen späteren Zeitpunkt und auf das Verhältnis der Ehegatten untereinander verschoben, statt eine Anordnung zu erlauben, die ins Leere ginge.
Nicht zu verwechseln ist das mit der europäischen Koordinierung der Sozialversicherung. Diese sorgt dafür, dass Versicherungszeiten aus mehreren Staaten für die eigene Rente zusammengerechnet werden. Mit der Aufteilung zwischen den Ehegatten hat sie nichts zu tun. Wer in mehreren Ländern gearbeitet hat, bekommt seine Zeiten für die eigene Rente berücksichtigt, geteilt wird deshalb noch nichts.
Die Rückwirkung auf die deutschen Anrechte
Damit aus dieser Regelung keine Schieflage entsteht, kennt das Gesetz ein Korrektiv. Bleibt ein erhebliches ausländisches Anrecht des einen Ehegatten außen vor, während die deutschen Anrechte des anderen vollständig geteilt werden, kann das Ergebnis unbillig sein. In diesem Fall kann das Gericht den Ausgleich der übrigen Anrechte einschränken oder ganz ausschließen.
Das ist der wichtigste Hebel in solchen Verfahren, und er wirkt nur, wenn er ausdrücklich geltend gemacht und mit Zahlen unterlegt wird. Ich sehe regelmäßig Fälle, in denen ein Ehegatte über Jahre in der Schweiz eingezahlt hat, der andere in Deutschland, und in denen der deutsche Anteil ungeprüft geteilt wurde, weil niemand die Unbilligkeit vorgetragen hat. Wer diesen Punkt übersieht, verliert dauerhaft Versorgung.
Der schuldrechtliche Ausgleich nach der Scheidung
Das ausländische Anrecht ist damit nicht verloren, es wird nur anders und später ausgeglichen. Der berechtigte Ehegatte kann vom anderen eine Ausgleichsrente verlangen, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen und Zeitpunkt
Verlangt werden kann die Rente erst, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte selbst eine laufende Versorgung aus dem Anrecht bezieht und der berechtigte Ehegatte seinerseits die Altersgrenze erreicht hat oder wegen Erwerbsminderung eine Versorgung erhält. Zwischen Scheidung und erster Zahlung können deshalb Jahrzehnte liegen. Der Anspruch entsteht nicht automatisch, er muss geltend gemacht werden, und ein eigenes Verfahren ist dafür erforderlich.
Gestaltungen, die die Sache absichern
Das Gesetz sieht flankierende Möglichkeiten vor. Der berechtigte Ehegatte kann verlangen, dass ihm der Anspruch gegen den ausländischen Träger in Höhe der Ausgleichsrente abgetreten wird, sodass er unmittelbar beim Träger anfordern kann. Erhält der Pflichtige statt einer Rente eine Kapitalzahlung, ist auch hierfür ein Ausgleich vorgesehen. Und in geeigneten Fällen kann der Berechtigte eine Abfindung verlangen, also eine Zahlung zur Begründung eigener Anrechte, statt auf die spätere Rente zu warten.
Die Risiken benenne ich offen
Der schuldrechtliche Ausgleich ist die schwächere Lösung. Er hängt vom Leben des Pflichtigen ab, denn mit dessen Tod endet die laufende Rente und damit im Regelfall der Anspruch. Er setzt voraus, dass der Pflichtige nach Jahrzehnten noch auffindbar und zahlungsfähig ist. Und er erfordert, dass Belege über ein Anrecht aufbewahrt werden, das erst in ferner Zukunft Bedeutung erlangt. Ich rate meinen Mandanten deshalb, den Scheidungsbeschluss und alle Auskünfte zum ausländischen Anrecht zusammen mit den Rentenunterlagen dauerhaft abzulegen.
Was das für Rückkehrer bedeutet
Wer nach Jahren im Ausland nach Deutschland zurückkehrt und sich hier scheiden lässt, bringt in aller Regel eine gemischte Versorgungsbiografie mit. Die deutschen Zeiten vor der Ausreise und nach der Rückkehr werden bei der Scheidung geteilt, die Auslandszeiten dazwischen nicht. Ist der Ehegatte, der im Ausland verdient hat, derselbe, der auch die deutschen Anrechte hält, entsteht dabei kein Nachteil. Verteilt sich die Erwerbsbiografie dagegen ungleich, etwa weil ein Ehegatte im Ausland gearbeitet und der andere in Deutschland weiter eingezahlt hat, ist die Prüfung der Unbilligkeit zwingend.
Praktisch heißt das für mich: Ich lasse mir die Versorgungsbiografie beider Ehegatten nach Ländern und Zeiträumen aufschreiben, bevor ich zum Versorgungsausgleich Stellung nehme. Ohne diese Übersicht lässt sich nicht beurteilen, ob der gesetzliche Regelfall passt.
Was das für Entsandte bedeutet
Bei Entsendungen ist die Lage oft günstiger, als die Betroffenen annehmen. Wer im Rahmen einer Entsendung weiter in Deutschland versicherungspflichtig geblieben ist, erwirbt deutsche Anrechte, die ganz normal geteilt werden. Auch eine deutsche betriebliche Altersversorgung, die während der Auslandstätigkeit weiterläuft, bleibt ein deutsches Anrecht. Entscheidend ist der Träger, nicht der Arbeitsort.
Anders liegt es bei örtlichen Verträgen im Gastland, bei Pensionsplänen des ausländischen Konzernteils und bei Systemen internationaler Organisationen. Diese fallen unter die Regelung für ausländische Anrechte. Bei längeren Entsendungen finden sich häufig beide Arten nebeneinander, und dann kommt es auf eine saubere Zuordnung an.
Die Alternative: eine Vereinbarung
Weil der schuldrechtliche Ausgleich unsicher ist, ist bei erheblichen Auslandsanrechten eine Vereinbarung oft die bessere Lösung. Denkbar sind ein wechselseitiger Verzicht, ein Ausgleich über Vermögen statt über Versorgung oder eine Abfindung. Welche Form eine solche Vereinbarung braucht und welcher Kontrolle sie unterliegt, beschreibe ich auf der Seite zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich. Wie das Verfahren selbst abläuft, wenn Anrechte in mehreren Staaten bestehen, steht auf der Seite zum Ablauf des Versorgungsausgleichs.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.