Wohnung – Die gemeinsame Ehewohnung bei Trennung und Scheidung
Die Frage, wer in der gemeinsamen Ehewohnung verbleibt und wie diese nach der Scheidung aufgeteilt wird, ist für viele Ehepaare eine der drängendsten praktischen Fragen bei Trennung und Scheidung. Die Fachanwaltskanzlei Kaschube berät Sie umfassend zu allen wohnungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Trennung und Scheidung – von der Nutzung der Ehewohnung während der Trennungszeit bis hin zur endgültigen Regelung nach der Scheidung.
Die Ehewohnung während der Trennungszeit
Während der Trennungszeit haben beide Ehegatten grundsätzlich ein Recht auf Mitbenutzung der gemeinsamen Ehewohnung, unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Eine Trennung von Tisch und Bett innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist rechtlich möglich und reicht für den Beginn des Trennungsjahres aus. Es empfiehlt sich, diese Trennung schriftlich zu dokumentieren. Wir bereiten für Sie eine rechtssichere Trennungserklärung vor.
Zuweisung der Ehewohnung bei Härtefällen
In Härtefällen kann ein Ehegatte die alleinige Zuweisung der Ehewohnung zur Nutzung verlangen (§ 1361b BGB). Dies ist insbesondere möglich, wenn das weitere Zusammenleben unzumutbar ist, etwa bei häuslicher Gewalt, schwerwiegenden Beleidigungen oder wenn Kinder betreut werden und deren Wohl die Zuweisung erfordert. Die Zuweisung erfolgt durch einstweilige Verfügung oder gerichtliche Entscheidung. Die Fachanwaltskanzlei Kaschube veranlasst in dringenden Fällen umgehend die notwendigen rechtlichen Schritte.
Mietwohnung: Wer bleibt im Mietvertrag?
Wenn die Ehewohnung gemietet ist, sind oft beide Ehegatten als Mieter im Mietvertrag eingetragen. In diesem Fall haften beide gemeinsam für die Miete. Nach der Scheidung sind folgende Lösungen möglich:
- Einer der Ehegatten übernimmt die Wohnung alleine, der andere wird aus dem Mietvertrag entlassen (Mitwirkung des Vermieters erforderlich).
- Beide ziehen aus und der Mietvertrag wird gemeinsam gekündigt.
- Das Gericht weist einem Ehegatten die Wohnung zur Nutzung zu (§ 1568a BGB).
Eigentumswohnung und Eigenheim
Gehört die Ehewohnung einem oder beiden Ehegatten, stellen sich nach der Scheidung komplexe eigentumsrechtliche und bewertungsrechtliche Fragen. Mögliche Lösungen sind:
- Verkauf der Immobilie: Erlös wird geteilt (im Rahmen des Zugewinnausgleichs).
- Übernahme durch einen Ehegatten: Ein Ehegatte kauft den anderen aus oder übernimmt das alleinige Eigentum gegen Ausgleichszahlung.
- Weiterhin gemeinsame Nutzung oder Vermietung: Beide Ehegatten bleiben Miteigentümer, was selten dauerhaft praktikabel ist.
- Teilungsversteigerung: Im letzten Fall kann ein Ehegatte die gerichtliche Versteigerung der Immobilie beantragen, was in der Regel mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden ist.
Hausrat und Haushaltsgeräte
Die Aufteilung des gemeinsamen Hausrats gehört zu den Scheidungsfolgesachen. Einvernehmliche Regelungen sind stets vorzuziehen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet das Gericht über die Zuweisung von Haushaltsgegenständen nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1568b BGB). Wir helfen Ihnen, eine faire und rechtssichere Hausratsaufteilung zu vereinbaren.
Kontakt – Fachanwaltskanzlei Kaschube
Bei allen Fragen zur Ehewohnung und zum Hausrat beraten wir Sie kompetent:
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