Sie haben abgeschickt. Was jetzt passiert
Wer aus Sydney, Riad oder Oslo ein Formular an eine Kanzlei in Dresden schickt, sitzt danach oft mit demselben Gefühl da: Ist das überhaupt angekommen, und was habe ich damit gerade ausgelöst. Diese Seite beantwortet genau das. Sie erklärt nicht, welche Angaben nötig sind, sondern was auf Ihre Anfrage hin geschieht, in welcher Zeit, und was Sie an dieser Stelle noch nicht binden.
Was Sie mit dem Absenden nicht eingehen
Das Absenden des Formulars ist keine Beauftragung. Es entsteht daraus kein Mandat, keine Vollmacht, keine Kostenpflicht und kein Verfahren. Ein Scheidungsantrag wird durch dieses Formular nicht bei Gericht eingereicht. Sie schicken mir eine Schilderung, mehr nicht.
Ein Mandat kommt erst zustande, wenn wir uns über den Auftrag verständigt haben und Sie mir eine Vollmacht erteilen, die nach § 11 FamFG schriftlich zu den Akten gereicht wird. Bis dahin können Sie jederzeit sagen, dass Sie es sich anders überlegt haben, ohne Begründung und ohne Kosten. Das gilt auch dann noch, wenn wir bereits telefoniert haben.
Wann Sie von mir hören
Ich beantworte Anfragen selbst, nicht über ein Sekretariat und nicht über ein automatisches System. Werktags melde ich mich in der Regel innerhalb eines Arbeitstages. Geht Ihre Anfrage an einem Freitagabend deutscher Zeit ein, kann es Montag werden. In Urlaubszeiten und an sächsischen Feiertagen kann es einen Tag länger dauern.
Rechnen Sie die Zeitverschiebung mit ein. Eine Nachricht, die Sie in Neuseeland am Vormittag schreiben, erreicht Dresden mitten in der Nacht. Umgekehrt liegt meine Antwort bei Ihnen im Postfach, wenn Sie schlafen. Das ist der Normalfall bei Auslandsmandaten und kein Grund zur Sorge.
Was ich mit Ihren Angaben zuerst mache
Bevor ich Ihnen antworte, prüfe ich drei Dinge, und zwar in dieser Reihenfolge.
Erstens die internationale Zuständigkeit. Aus Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, dem Ihres Ehegatten und den Staatsangehörigkeiten ergibt sich nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 oder, außerhalb ihres Anwendungsbereichs, nach § 98 FamFG, ob ein deutsches Familiengericht entscheiden darf.
Zweitens das anwendbare Recht. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 kann auf Ihre Scheidung auch ausländisches Recht anzuwenden sein, obwohl ein deutsches Gericht entscheidet. Das verändert Voraussetzungen und Ablauf.
Drittens den praktischen Weg. Welches Gericht nach § 122 FamFG örtlich zuständig ist, wie der Antrag an Ihren Ehegatten zugestellt werden kann, und welche Urkunden Sie mit Apostille und Übersetzung beschaffen müssen.
Wie die Antwort aussieht
Sie bekommen keine Textbausteinmail. Meine Antwort sagt Ihnen, ob Ihr Fall in Deutschland geführt werden kann, was der nächste konkrete Schritt wäre, welche Unterlagen Sie schon jetzt anfordern sollten, und womit Sie zeitlich rechnen müssen. Sie enthält auch, was ich noch nicht sagen kann und welche Angabe mir dafür fehlt.
Wenn ich zu einer Kostenfrage etwas sagen soll, nenne ich Ihnen die Grundlagen: Gerichtskosten nach dem FamGKG, Anwaltsgebühren nach dem RVG, beide abhängig vom Verfahrenswert, der sich vor allem nach dem Einkommen beider Ehegatten und dem Vermögen richtet. Eine belastbare Zahl kann ich erst nennen, wenn ich die Einkommensangaben habe. Vorher gebe ich Ihnen eine Größenordnung und sage dazu, dass es eine Größenordnung ist.
Was mit Ihren Daten geschieht
Ihre Angaben lese ich, und ich bin an die anwaltliche Verschwiegenheit gebunden. Das gilt ab der ersten Nachricht, unabhängig davon, ob daraus ein Mandat wird. Ich gebe Ihre Schilderung nicht an Dritte, ich verkaufe keine Kontakte, und ich trage Sie nicht in einen Verteiler ein. Kommt kein Mandat zustande, wird die Anfrage nicht weiter verwendet. Die Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung dieser Website.
Ein Hinweis, der bei Auslandsanfragen wichtiger ist als im Inland: Schicken Sie mir über ein Webformular keine Passwörter, keine Kontozugangsdaten und keine Ausweisscans. Was ich davon brauche, fordere ich später gezielt an, auf einem Weg, den wir vorher besprechen.
Wenn Sie schneller vorankommen wollen
Zwei Dinge helfen wirklich. Nennen Sie den Staat, in dem Ihr Ehegatte lebt, und sagen Sie, ob er der Scheidung voraussichtlich zustimmt. Und schreiben Sie dazu, wo die Ehe geschlossen wurde. Mit diesen drei Angaben kann ich Ihnen meist schon in der ersten Antwort sagen, wie Ihr Verfahren strukturell aussieht, statt nachfragen zu müssen.
Wenn Ihnen Schreiben umständlich ist, rufen Sie an. Die Nummer steht unten. Ein Gespräch von zehn Minuten ersetzt oft drei Mails, gerade wenn die Sachlage verschachtelt ist.
Wenn ich Ihnen abrate
Es kommt vor, dass ich nach der Prüfung schreibe, dass ein deutsches Verfahren in Ihrem Fall nicht in Betracht kommt oder dass eine Scheidung in Ihrem Wohnsitzstaat der bessere Weg wäre. Diese Antwort bekommen Sie genauso zügig wie jede andere und ebenfalls ohne Kosten. Ich halte das für den nützlicheren Teil meiner Arbeit: Ihnen früh zu sagen, wenn der Weg über Deutschland nicht Ihrer ist.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.