Ohne Anwalt geht es nicht, und ohne deutschen Anwalt erst recht nicht
Die Frage erreicht mich fast wöchentlich aus dem Ausland, und sie kommt in zwei Varianten. Die eine lautet: Können wir uns nicht einfach beide selbst scheiden lassen, wir sind uns doch einig. Die andere lautet: Mein Anwalt hier vor Ort macht das für mich, er kennt meinen Fall seit Jahren. Beide Wege führen vor einem deutschen Familiengericht nicht zum Ziel. Warum das so ist und was daraus praktisch folgt, steht auf dieser Seite.
Was § 114 FamFG anordnet
In Ehesachen und Folgesachen müssen sich die Beteiligten vor dem Familiengericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das ist der Anwaltszwang des § 114 FamFG. Er gilt unabhängig davon, ob Sie sich streiten oder einig sind, ob viel oder wenig zu regeln ist, und unabhängig davon, in welchem Staat Sie leben.
Praktisch bedeutet das: Der Antrag auf Scheidung kann nur von einem Rechtsanwalt wirksam gestellt werden. Ein Ehepaar, das den Antrag selbst schreibt und an das Gericht schickt, bekommt ihn zurück, gleich wie sorgfältig er verfasst ist. Das ist keine Schikane. Die Scheidung greift in Vermögen, Altersversorgung und Unterhalt ein, und der Gesetzgeber hat entschieden, dass niemand diese Entscheidungen ohne rechtliche Beratung treffen soll.
Warum der zustimmende Ehegatte keinen eigenen Anwalt braucht
Der Anwaltszwang trifft denjenigen, der einen Antrag stellt. Wer der Scheidung lediglich zustimmt, stellt keinen Antrag. Er kann seine Zustimmung ohne anwaltliche Vertretung erklären, im Termin zu Protokoll oder vorab schriftlich.
Das ist der Grund, aus dem einvernehmliche Scheidungen mit nur einer Anwältin geführt werden können, und es ist bei Ehegatten in zwei verschiedenen Staaten oft der einzige Weg, der überhaupt praktikabel ist. Der eine beauftragt mich, der andere stimmt zu und muss weder eine Kanzlei suchen noch Gebühren tragen.
Wichtig ist dabei eine Grenze, die ich jedem Mandanten deutlich sage: Ich vertrete nur einen von Ihnen. Der zustimmende Ehegatte ist nicht mein Mandant, ich berate ihn nicht und ich wahre nicht seine Interessen. Er kann sich jederzeit eigenen Rat holen, und in Fällen mit erheblichem Vermögen oder mit Unterhaltsfragen rate ich ausdrücklich dazu.
Die Grenze verläuft dort, wo der zustimmende Ehegatte etwas anderes will, als nur zuzustimmen. Wer einen eigenen Antrag stellen möchte, etwa zum Versorgungsausgleich, zum Unterhalt oder zum Güterrecht, braucht dafür einen eigenen Anwalt.
Eine im Ausland zugelassene Anwältin kann nicht auftreten
Das ist der Punkt, der Mandanten im Ausland am meisten überrascht. Vor einem deutschen Familiengericht kann nur auftreten, wer in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen ist. Die Kollegin in Barcelona, der Kollege in Toronto, der Solicitor in London: Sie können Sie zu Ihrem dortigen Recht hervorragend beraten, aber sie können für Sie keinen Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht stellen.
Innerhalb der Europäischen Union gibt es zwar Regeln über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung von Anwälten. Sie helfen im Verfahren mit Anwaltszwang aber nur begrenzt weiter, weil dort im Zusammenwirken mit einem in Deutschland zugelassenen Anwalt gehandelt werden muss. Im Ergebnis brauchen Sie also ohnehin eine deutsche Kanzlei, und dann ist der direkte Weg der einfachere.
Das schließt eine Zusammenarbeit nicht aus, im Gegenteil. Wenn Sie im Ausland bereits anwaltlich beraten sind, arbeite ich gern mit Ihrer dortigen Kollegin zusammen. Sie kennt die Folgen im Wohnsitzstaat, ich führe das Verfahren in Deutschland. Bei Immobilien im Ausland, bei ausländischen Pensionssystemen und bei Fragen der späteren Anerkennung ist dieses Zusammenspiel oft die beste Lösung.
Was ohne Anwalt tatsächlich möglich ist
Damit die Antwort nicht nur aus Verboten besteht, hier die Punkte, für die Sie mich nicht brauchen. Sie können sich selbst trennen und das Trennungsjahr nach § 1567 BGB ohne jede Mitwirkung durchlaufen. Sie können Urkunden beschaffen, Apostillen beantragen und Übersetzungen beauftragen. Sie können sich mit Ihrem Ehegatten über Hausrat, Kontenaufteilung und den Umgang mit den Kindern verständigen. Und Sie können der Scheidung zustimmen, wenn Ihr Ehegatte den Antrag stellt.
Was Sie nicht können, ist der Antrag selbst, und alles, was im Verfahren an Anträgen und Erklärungen daran hängt.
Wenn das Geld knapp ist
Der Anwaltszwang darf nicht daran scheitern, dass Sie ihn nicht bezahlen können. Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO kommt auch für Beteiligte mit Wohnsitz im Ausland in Betracht. Der Nachweis ist aufwendiger, weil ausländische Einkommensnachweise beizubringen und meist zu übersetzen sind, aber der Weg steht offen. Sprechen Sie mich darauf an, bevor Sie das Verfahren aus Kostengründen verschieben.
Kurz zusammengefasst
Der Antragsteller muss anwaltlich vertreten sein, der zustimmende Ehegatte nicht. Eine Anwältin genügt für ein einvernehmliches Verfahren. Und sie muss in Deutschland zugelassen sein, gleich in welchem Staat Sie beide leben.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.