Die Rechnung hinter dem Zugewinnausgleich
Der deutsche Zugewinnausgleich ist eine schlichte Subtraktion, die in der Praxis nur deshalb schwierig wird, weil die einzusetzenden Werte umstritten sind. Für jeden Ehegatten wird der Zugewinn ermittelt, also die Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte des Überschusses als Geldforderung. Ein dinglicher Anspruch auf bestimmte Gegenstände entsteht dabei nicht. Es geht immer um Geld.
Diese Seite beschreibt die Systematik nach deutschem Recht und dabei besonders die Frage, was gilt, wenn einzelne Vermögensgegenstände in einem anderen Staat liegen. Ob deutsches Güterrecht überhaupt anwendbar ist, entscheidet sich vorher nach kollisionsrechtlichen Regeln. Diese Vorfrage behandele ich getrennt auf der Seite zum Güterrecht mit Auslandsbezug und wiederhole sie hier nicht.
Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten am Tag der Eheschließung gehört, abzüglich der damaligen Verbindlichkeiten. Seit der Güterrechtsreform kann das Anfangsvermögen auch negativ sein, wer also mit Schulden in die Ehe geht und diese tilgt, erzielt insoweit Zugewinn. Was ein Ehegatte während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und damit dem Ausgleich entzogen. Damit dieser Schutz nicht durch die Geldentwertung aufgezehrt wird, werden Anfangsvermögen und privilegierter Erwerb auf den Kaufkraftstand des Stichtags hochgerechnet.
Wer für den Beginn der Ehe kein Verzeichnis angelegt hat, steht vor einem Beweisproblem. Das Gesetz hilft mit der Vermutung, dass das Endvermögen den Zugewinn darstellt, solange nichts anderes bewiesen ist. Wer sich auf ein hohes Anfangsvermögen oder auf eine Erbschaft beruft, muss dies also selbst belegen.
Endvermögen und Stichtag
Das Endvermögen wird auf den Tag festgestellt, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Dieser Stichtag ist hart. Was danach geschieht, bleibt außen vor, auch wenn sich der Wert eines Depots kurz darauf halbiert. Bei Zustellungen ins Ausland fällt der Stichtag oft erheblich später als erwartet, weil die Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 oder nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 Zeit braucht. Das kann sich auf die Höhe der Forderung auswirken, in beide Richtungen.
Vermögensminderungen, die ein Ehegatte in Benachteiligungsabsicht herbeiführt, oder Verschwendung werden dem Endvermögen wieder hinzugerechnet. Bei Auslandsbezug betrifft das erfahrungsgemäß Überweisungen an Angehörige im Herkunftsland kurz vor der Trennung. Ob eine solche Zahlung eine Schenkung, eine Rückzahlung oder eine sittlich gebotene Unterstützung war, entscheidet über das Ergebnis und muss dargelegt werden.
Die Ausgleichsforderung
Die Forderung ist der Höhe nach durch das Vermögen begrenzt, das der Ausgleichspflichtige am Stichtag tatsächlich hat. Wer nichts mehr besitzt, schuldet nichts, auch wenn die Rechnung rechnerisch mehr ergibt. Daneben kennt das Gesetz die grobe Unbilligkeit als Korrektiv, etwa bei sehr langer Trennungszeit vor dem Antrag oder bei schwerwiegendem Fehlverhalten in wirtschaftlichen Dingen. Dieses Korrektiv wird von Gerichten zurückhaltend angewandt.
Auskunft und Belege
Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über das Vermögen zu den maßgeblichen Zeitpunkten verlangen, also zum Zeitpunkt der Trennung, zum Stichtag und, soweit erforderlich, zum Beginn der Ehe. Die Auskunft ist in einer geordneten Aufstellung zu erteilen. Belege sind auf Verlangen vorzulegen. Bleiben ernsthafte Zweifel an der Vollständigkeit, kann die Versicherung an Eides statt verlangt werden.
Die Auskunftspflicht endet nicht an der deutschen Grenze. Sie erfasst Konten, Beteiligungen und Grundbesitz in jedem Staat. Wer ein Konto in einem anderen Land verschweigt, verletzt seine Pflicht ebenso, als wenn er ein Sparbuch in Dresden verschwiege.
Was gilt für Gegenstände in einem anderen Staat
Ist deutsches Güterrecht anwendbar, erfasst die Rechnung das weltweite Vermögen. Eine Wohnung in Prag, ein Betriebsvermögen in der Türkei und ein Rentenversicherungsvertrag in Frankreich werden mit ihrem Wert eingestellt, so als lägen sie in Sachsen. Das deutsche Familiengericht darf über die Ausgleichsforderung entscheiden, auch wenn kein einziger Gegenstand in Deutschland liegt, denn es geht um eine Geldforderung und nicht um die Zuordnung von Sachen.
Drei Punkte machen dabei regelmäßig Arbeit. Erstens die Beschaffung der Werte: Ausländische Register und Banken erteilen deutschen Anwälten keine Auskunft, deshalb führt der Weg über den Auskunftsanspruch gegen den Ehegatten und, wenn dieser nicht erfüllt, über den gerichtlichen Antrag. Zweitens die Umrechnung fremder Währungen, für die es auf den jeweiligen Stichtag ankommt. Drittens steuerliche und rechtliche Lasten, die auf dem ausländischen Gegenstand ruhen und den Wert mindern, etwa Übertragungssteuern oder gesetzliche Vorkaufsrechte.
Wie ich Konten, Depots, Lebensversicherungen und Beteiligungen im Ausland im Einzelnen aufkläre und bewerte, beschreibe ich auf der Seite zur Vermögensauseinandersetzung.
Grenzen, die ich offen benenne
Ein deutscher Titel über eine Ausgleichsforderung ist nur so viel wert, wie er sich durchsetzen lässt. Innerhalb der Europäischen Union ist die Vollstreckung eingespielt. Außerhalb hängt sie davon ab, ob der andere Staat deutsche Entscheidungen anerkennt. Wenn der Ausgleichspflichtige sein gesamtes Vermögen in einem Staat hält, der nicht anerkennt, kann ein rechtlich richtiges Ergebnis wirtschaftlich leerlaufen. In solchen Lagen rate ich früh zu einer Verhandlungslösung, notfalls zu einem Ergebnis unterhalb der rechnerischen Forderung, weil eine erfüllte Vereinbarung mehr wert ist als ein unvollstreckbarer Beschluss.
Wie ich vorgehe
Ich lasse mir zuerst eine grobe Vermögensübersicht mit Belegenheitsstaaten geben und ordne die Positionen nach Beschaffbarkeit. Danach formuliere ich das Auskunftsverlangen so, dass es die Auslandspositionen ausdrücklich benennt, denn pauschale Aufforderungen werden im Auslandsfall gern übersehen. Erst wenn die Auskunft steht, rechne ich. Vorher genannte Zahlen sind Schätzungen, und ich sage dazu, dass sie es sind.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.