Ein Termin in Deutschland, während Sie zehn Flugstunden entfernt wohnen
Am Ende jedes Scheidungsverfahrens steht ein Termin vor dem Familiengericht. Für Mandanten, die im Ausland leben, ist das der Punkt, der die meisten Fragen auslöst: Muss ich wirklich kommen. Kann ich mich zuschalten. Was passiert, wenn ich es nicht schaffe. Diese Seite behandelt ausschließlich diesen Termin, seinen rechtlichen Rahmen und seinen tatsächlichen Ablauf im Sitzungssaal.
Der Grundsatz: Sie sollen persönlich da sein
Nach § 128 FamFG hört das Gericht die Ehegatten in der Ehesache persönlich an. Das ist keine Formalie, die sich nebenbei erledigen ließe. Der Richter will sich einen eigenen Eindruck davon verschaffen, dass die Ehe gescheitert ist und dass der Antrag dem Willen der Beteiligten entspricht. Ein Schriftsatz ersetzt diesen Eindruck nicht, und mein Vortrag als Ihre Anwältin ersetzt ihn ebenfalls nicht.
Deshalb lautet die ehrliche Ausgangsantwort: Rechnen Sie damit, dass Sie an diesem Termin teilnehmen müssen. Die Frage ist nicht ob, sondern auf welchem Weg. Für Beteiligte, die weit entfernt wohnen, kennt das Gesetz drei Wege.
Weg eins: Sie reisen an
Der einfachste und sicherste Weg. Der Termin selbst dauert bei einem unstreitigen Verfahren häufig weniger als eine halbe Stunde. Das Missverhältnis zwischen Flugzeit und Verhandlungsdauer ist für viele schwer zu ertragen, ändert aber nichts daran, dass dieser Weg keine Genehmigung braucht und nicht scheitern kann.
Planen Sie großzügig. Termine werden vom Gericht bestimmt, nicht von Ihnen, und eine Terminverlegung wegen einer Flugbuchung ist kein starker Verlegungsgrund. Ich frage bei der Terminanfrage nach Ihrer Erreichbarkeit und teile dem Gericht mit, dass Sie aus dem Ausland anreisen, was bei der Terminierung oft berücksichtigt wird.
Weg zwei: Teilnahme per Bild und Ton
Über § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG gilt in Ehesachen § 128a ZPO. Danach kann das Gericht den Beteiligten gestatten, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wenn Bild und Ton in den Sitzungssaal und zurück übertragen werden.
Zwei Dinge sind dabei wichtig. Erstens entscheidet das Gericht, nicht Sie und nicht ich. Es gibt keinen Anspruch auf die Videoverhandlung, sondern nur die Möglichkeit, sie zu beantragen. Zweitens ist die Praxis uneinheitlich. Manche Familiengerichte handhaben das inzwischen selbstverständlich, andere sind bei der persönlichen Anhörung in Ehesachen zurückhaltend, gerade weil es dort auf den unmittelbaren Eindruck ankommt.
Ich stelle den Antrag früh, mit Begründung und mit der Angabe, in welchem Staat Sie sich aufhalten werden. Beantworten kann ihn nur das Gericht. Buchen Sie keine nicht stornierbaren Flüge, bevor die Entscheidung da ist, und stornieren Sie umgekehrt nichts, solange sie aussteht.
Weg drei: Anhörung im Wege der Rechtshilfe
Hält sich ein Ehegatte so weit vom Sitz des Gerichts entfernt auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann das Gericht ihn durch ein ersuchtes Gericht anhören lassen. Praktisch bedeutet das: Ein Gericht in Ihrem Aufenthaltsstaat oder, wo es dafür zuständig ist, die deutsche Auslandsvertretung führt die Anhörung durch und übersendet das Protokoll an das deutsche Familiengericht.
Dieser Weg ist der langsamste. Zwischen Ersuchen und Rückkunft des Protokolls vergehen regelmäßig Monate, und der Verhandlungstermin in Deutschland muss auf das Ergebnis warten. Er ist deshalb kein bequemer Ersatz für die Anreise, sondern die Lösung für Fälle, in denen eine Reise tatsächlich nicht möglich ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen aufenthaltsrechtlicher Hindernisse.
Der Ablauf im Sitzungssaal
Wenn Sie noch nie vor Gericht waren, hilft es zu wissen, was Sie erwartet. Der Termin in einer Ehesache ist nicht öffentlich. Im Saal sind der Richter oder die Richterin, ein Protokollführer, Sie, ich als Ihre Anwältin und Ihr Ehegatte, gegebenenfalls mit eigenem Anwalt. Zuschauer gibt es nicht.
Es beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit. Dann werden die Personalien aufgenommen, dafür brauchen Sie ein gültiges Ausweisdokument, bei Anreise aus dem Ausland den Reisepass. Anschließend hört das Gericht die Ehegatten an. Die Fragen sind knapp und meist immer dieselben: seit wann Sie getrennt leben, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht kommt, ob Sie die Scheidung wollen. Der andere Ehegatte wird gefragt, ob er zustimmt.
Ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, wird auch dazu verhandelt, in Auslandsfällen häufig der zeitaufwendigere Teil, weil ausländische Anwartschaften Rückfragen auslösen. Danach werden die Anträge gestellt, das Gericht schließt die Verhandlung und verkündet in aller Regel im Anschluss den Scheidungsbeschluss.
Verhandelt wird auf Deutsch. Wenn Sie oder Ihr Ehegatte dem nicht sicher folgen können, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Sagen Sie mir das rechtzeitig, das Gericht muss ihn laden, und das geht nicht am Terminstag.
Wenn Sie nicht erscheinen
Bleiben Sie als Antragsteller ohne Entschuldigung fern und liegt keine Gestattung nach § 128a ZPO und kein Rechtshilfeersuchen vor, kann das Gericht nicht entscheiden. Der Termin wird aufgehoben und neu bestimmt, das Verfahren verzögert sich um Monate, und es können Kosten entstehen. Bleibt der andere Ehegatte fern, der lediglich zustimmen soll, ist die Lage anders, aber auch dann fehlt dem Gericht regelmäßig die Anhörung, auf die es Wert legt.
Wo der Termin stattfindet
Lebt kein Ehegatte in Deutschland, führt die Reihenfolge des § 122 FamFG oft zur Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin. Rechnen Sie also nicht damit, dass der Termin in Ihrer früheren Heimatstadt stattfindet. Für die Reiseplanung ist das die wichtigere Information als alles andere auf dieser Seite, und ich sage sie Ihnen, sobald die Zuständigkeit feststeht, nicht erst mit der Ladung.
Nach dem Termin
Verzichten beide Ehegatten im Termin auf Rechtsmittel, wird der Beschluss sofort rechtskräftig. Das ist für Auslandsmandanten der entscheidende Vorteil der Anreise: Sie fliegen geschieden zurück, statt Wochen auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu warten. Ist ein Ehegatte nicht anwaltlich vertreten, ist ein wirksamer Verzicht allerdings nicht in jeder Konstellation möglich, das kläre ich vorher.
Den Beschluss mit Rechtskraftvermerk fordere ich für Sie an. Sie brauchen ihn, wenn Sie die Scheidung in Ihrem Wohnsitzstaat registrieren lassen wollen. Ob dafür Apostille und Übersetzung nötig sind, hängt vom Zielstaat ab, danach fragen Sie am besten schon vor dem Termin bei der dortigen Behörde.
Mein Rat
Wenn Sie es einrichten können, reisen Sie an. Nicht weil das Gesetz keine Alternativen kennt, sondern weil dieser eine Tag ein Verfahren beendet, das sonst noch Monate weiterläuft. Wenn Sie es nicht einrichten können, sagen Sie es früh, dann stelle ich rechtzeitig die passenden Anträge und wir planen den Termin um Ihre Möglichkeiten herum.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.